Österreichischer Kinderschutzbund - Verein für gewaltlose Erziehung

Kinder sind unschlagbar

Auszüge aus unserer Zeitung KINDERSCHUTZ AKTIV.

Einblicke in das Familienrecht

Alfred Kriegler

Als Familienrechtsexperte, liebender Ehemann und stolzer Vater dreier Kinder liegt mir der Schutz der Kinder als schwächstes Glied der Familienkette nicht nur beruflich, sondern auch persönlich besonders am Herzen.

Im Familienrecht gibt es viele Aspekte, die Kinder betreffen. Aufgrund der aktuellen Scheidungszahlen ist jedoch ein verstärkter Fokus auf das Thema Kind und Scheidung notwendig, da die Kinder oft die Hauptleidtragenden bei einer Scheidung sind, insbesondere wenn die Eltern diese auf dem Rücken der Kinder austragen. Laut Angaben der Statistik Austria betrug die Zahl der Scheidungen in Österreich im Jahr 2008 stolze 19.701, Tendenz steigend, wobei Wien mit einer Gesamtscheidungsrate von fast 60% bundesweit mit Abstand an der Spitze liegt. Insgesamt 21.020 Kinder, davon 14.812 minderjährig, waren von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Die durchschnittliche Zahl der „Scheidungswaisen“ pro geschiedener Ehe lag damit bei 1,07.

Im Folgenden möchte ich zunächst die rechtliche Position der Kinder beleuchten bzw. auf ausgewählte Gebiete, die in Bezug auf den Schutz der Kinder eine besondere Rolle spielen, näher eingehen.

Der Begriff „Scheidungswaisen“ täuscht darüber hinweg, dass die Obsorge der Eltern auch nach der Scheidung weitergeht. Bei der Regelung der Obsorge und des Besuchsrechts mit Hilfe des Scheidungsanwalts und des Gerichtes gilt es besonders das Kindeswohl zu beachten. Auch nach der Scheidung bleibt grundsätzlich die gemeinsame Obsorge der Eltern bestehen, es sei denn es wird die alleinige Obsorge eines Elternteils vereinbart bzw. ein diesbezüglicher Antrag gestellt. Die gemeinsame Obsorge hat allerdings nur so lange einen Sinn, als die Kindeseltern „miteinander können“ und die Kommunikation zwischen ihnen stimmt. Es muss zwar ein Heim erster Ordnung für das Kind festgelegt werden, wie die Eltern das jedoch in der Praxis handhaben, bleibt ihnen überlassen, solange das Kindeswohl gewahrt wird. Ist eine gemeinsame Kommunikation und daher die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge nicht mehr möglich oder wird das Kindeswohl durch den Verbleib des Kindes bei dem betreuenden Elternteil gefährdet, so steht es jedem Elternteil zu bei Gericht einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge zu stellen und sollte bei einer Gefährdung des Kindeswohls damit nicht allzu lange zugewartet werden.

Das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem nicht betreuenden Elternteil stellt ein Recht des nicht betreuenden Elternteiles, aber auch des Kindes, dar. Der Umfang und die Besuchshäufigkeit hängen vom Alter des Kindes ab. Können sich die Eltern darüber nicht einigen, so entscheidet, das Gericht. Zeigt der besuchsberechtigte Elternteil über einen längeren Zeitraum kein Interesse an persönlichem Kontakt, so kann eine Einschränkung des Besuchsrechtes beantragt werden, bei Gefährdung des Kindeswohls etwa durch sexuellen Missbrauch oder übermäßigen Alkoholkonsum kann das Besuchsrecht ganz entzogen werden. Weigert sich ein über 14-jähriges Kind beharrlich den besuchsberechtigten Elternteil zu treffen, so ist dessen Antrag vom Gericht abzuweisen.

Sowohl ehelichen als auch unehelichen Kindern steht gleichermaßen Unterhalt zu. Grundsätzlich haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Der Unterhalt kann als Naturalunterhalt, also durch zur Verfügung stellen einer Wohnmöglichkeit oder Kauf von Nahrung und Kleidung, oder durch Zahlung eines Geldbetrages erbracht werden. Der Geldunterhalt bemisst sich in einer bestimmten Prozentkomponente vom Gehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils. Diese Prozentkomponente steigt mit dem Alter des Kindes und sind dabei auch sonstige Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Bei besonders hohem Einkommen wird die Prozentkomponente jedoch nicht voll ausgeschöpft, sondern steht dem Kind Unterhalt bis zur Luxusgrenze, also dem zwei- bzw. zweieinhalbfachen Durchschnittsbedarf, zu. Zur genauen Berechnung des Ihrem Kind zustehenden Unterhaltes wenden Sie sich an einen qualifizierten Rechtsberater!

In Obsorge- sowie Besuchsrechtsverfahren sind über 14-jährige Minderjährige  selbständig verfahrensfähig und sind deshalb berechtigt, insbesondere verfahrenseinleitende Anträge zu stellen. Sie werden damit zum Subjekt und nicht zum bloßen Objekt der Entscheidung des Pflegschaftsrichters. Aber auch die unter 14-jährigen Minderjährigen sind in diesen Verfahren persönlich zu hören, wobei die Anhörung nicht nur durch das Gericht, sonder auch durch den Jugendwohlfahrtsträger, Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder durch Sachverständige erfolgen kann, wenn das Kind entweder das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder sonst eine Äußerung und unbeeinflusste Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung zwar nicht an den Wunsch des Kindes gebunden, dem ernsthaften und selbständigen Willen der mündigen Minderjährigen kommt aber entscheidende Bedeutung zu.

Ein weiterer Punkt, in dem der Schutz der Kinder eine große Rolle spielt, ist häusliche Gewalt, wobei diese viele Facetten hat. 90 Prozent aller Gewalttaten werden im sozialen Nahraum ausgeübt und fast immer sind Frauen und Kinder die Opfer und Männer - Ehemänner, Lebensgefährten, Stiefväter, Väter - die Täter. Die Unzulässigkeit der Anwendung von Gewalt und der Zufügung körperlichen oder seelischen Leides durch die Eltern an ihren Kindern ist in den österreichischen Gesetzen normiert. Durch das neue Gewaltschutzgesetz, das seit 01.06.2009 in Kraft ist, wird den Opfern noch mehr Schutz geboten. Bereits bisher konnten die gefährdeten Personen eine Wegweisung des Täters durch die Sicherheitsorgane sowie die gerichtliche Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwirken. Das Gericht hat damit einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und die Rückkehr dorthin zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient. Ist auch ein weiteres Zusammentreffen unzumutbar so hat das Gericht der gefährdenden Person den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten, beispielsweise auch dem Arbeitsplatz, der Schule oder dem Kindergarten, zu verbieten und aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden. Ohne Einleitung eines Hauptverfahrens (Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung) kann die Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen für die Dauer von sechs Monaten, die Einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt für die Höchstdauer eines Jahres erlassen werden. Bei fristgerechter Einleitung des Hauptverfahrens kann die Frist jeweils verlängert werden. Durch das neue Gewaltschutzgesetz wurde auch eine Sonderbestimmung für die Vernehmung minderjähriger Personen eingeführt. Das Gericht kann diesfalls von der Vernehmung zur Gänze oder zu einzelnen Themenbereichen absehen, wenn durch die Vernehmung das Wohl der minderjährigen Person gefährdet würde. Auch kann die Vernehmung durch einen geeigneten Sachverständigen erfolgen und ist der Vernehmung der minderjährigen Person, soweit es in ihrem Interesse zweckmäßig ist, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.

Für mich als Familienrechtsanwalt stellt sich natürlich die Frage, wie man im Zuge einer Scheidung oder Trennung dem Gezerre um die Kinder begegnet und vor allem, wie man es vermeidet. Dazu ist auszuführen, dass auch 2008 die Scheidungen in beiderseitigem Einvernehmen mit 87,4% aller Scheidungen überwogen. Als ausgebildeter Mediator versuche ich meinen Mandanten bereits im Vorfeld nahe zu legen, dass besonders im Interesse vorhandener Kinder eine „Scheidungsschlammschlacht“ nach Möglichkeit vermieden werden sollte und stattdessen versucht werden sollte die Trennung sowie den Beginn eines neuen Lebens nach der Scheidung so konstruktiv wie möglich zu gestalten. Als Ideale stellt sich natürlich eine Situation dar, in der die Eltern auch nach der Scheidung bzw. Trennung vernünftig kommunizieren können und versuchen die Kinder, für die ebenfalls ein neuer Lebensabschnitt beginnt und die oftmals sehr darunter leiden, bestmöglich zu unterstützen. Was dabei zum Beispiel die beste Besuchsrechtsregelung darstellt, hängt sehr von den Lebensumständen der Eltern ab. Grundsätzlich kann man sagen, dass sich für größere Kinder ein Besuchsrecht des nicht betreuenden Elternteils zu den Kindern an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag Abend, da den Kindern und dem nicht betreuenden Elternteil so die Möglichkeit eingeräumt wird am Leben des anderen tatsächlich für ein paar Tage teilzuhaben und auch etwaige längere Unternehmungen zu machen, sowie in der Woche dazwischen an einem Nachmittag nach Schulschluss bis Abend empfiehlt. Dabei ist jedoch auf die Arbeitssituation der Eltern, der Entfernung zwischen den beiden Wohnsitzen und das Alter der Kinder Rücksicht zu nehmen, um die „ideale“ Lösung zu finden. Diesbezüglich rate ich jedoch zu fixen Besuchszeiten, da die Kinder sich so darauf einstellen können, wann „Pap-Tag“ oder „-Wochenende“ ist. Durch permanent wechselnde Besuchszeitenwären sie eher überfordert.

Zusammengefasst kann daher gesagt werden, dass die Rechtsgebiete, in denen der Schutz sowie die Wahrung der Rechte der Kinder eine große Rolle spielt, sehr vielfältig sind. Die selbständigen Verfahrensrechte mündiger Minderjähriger sind teilweise zwar stark ausgeprägt, grundsätzlich haben jedoch die Eltern für ihre Kinder einzuschreiten.  Es empfiehlt sich daher zeitgerecht Rat beim Experten zu suchen, der eine qualitative und individuelle Beratung bietet und die bestmöglichen Lösungen sowohl für die Eltern als auch für die Kinder anstrebt.

Dr. Alfred Kriegler ist internationaler Spezialist für alle Aspekte des Familien- und Scheidungsrechts. Neben den rechtlichen Kernaufgaben fungiert seine Kanzlei auch auf dem Gebiet der Mediation. Dr. Kriegler ist Verfasser mehrerer Fachbücher zum Thema Scheidung sowie zahlreicher Fachbeiträge zum Familienrecht.


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